AGB

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1

Unsere Angebote gegenüber dem Kunden sind freibleibend. Erst die Bestellung des Kunden gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebots erfolgt nach unserer Wahl durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen. Sofern der Vertrag schriftlich niedergelegt wird, erübrigt sich eine Auftragsbestätigung.

2.2

Sofern nicht in unserem Angebot, der Auftragsbestätigung oder in einem etwaigen schriftlichen Vertrag etwas Abweichendes festgelegt ist, gelten folgende Vertragsbestandteile in der nachfolgenden Rang- und Reihenfolge:

  1. Unsere Auftragsbestätigung
  2. Unser Angebot
  3. die Bestimmungen dieser AGB
  4. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Weitere Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart. Insbesondere werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Bestandteil dieses Vertrages, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 3 Von uns zu erbringende Leistungen

Wir müssen solche Leistungen der Bauausführung erbringen, die sich aus den in Ziffer 2.2 dieser AGB genannten Vertragsbestandteilen ergeben und zur Erfüllung unserer dort definierten Verpflichtungen erforderlich sind.

§ 4 Ausführungsunterlagen

4.1

Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind uns unentgeltlich und rechtzeitig vom Kunden zur Verfügung zu stellen.

4.2

Planungsleistungen im Sinne der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind allein Sache des Kunden. Wir übernehmen keine Planungsleistungen im Sinne der HOAI.

§ 5 Ausführung

5.1

Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Wegerecht – herbeizuführen.

Soweit es im Zuge der Bauarbeiten erforderlich ist, die Straße oder den öffentlichen Gehweg zu sperren, ist dies durch den Kunden auf eigene Kosten zu veranlassen. Der Kunde kann mit uns vereinbaren, dass die Straßensperrung durch uns veranlasst wird. In diesem Fall sind die hierfür anfallenden Kosten und Gebühren durch den Kunden zu tragen.

5.2

Der Kunde hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, uns unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:

  1. die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
  2. vorhandene Zufahrtswege,
  3. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie.

5.3

Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam vom Kunden und uns festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.

§ 6 Vergabe an Nachunternehmer

Wir sind berechtigt, Leistungen der Bauausführung an Nachunternehmer zu vergeben.

§ 7 Vergütung

Sofern in der Auftragsbestätigung gemäß Ziffer 2.2. a. dieser AGB oder in einem etwaigen schriftlichen Vertrag nichts anderes vereinbart ist, berechnet sich die Vergütung für unsere nach § 3 dieser AGB zu erbringenden Leistungen nach den Einheitspreisen unseres Angebotes gemäß Ziffer 2.2 b. dieser AGB und den tatsächlich ausgeführten Leistungen, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

§ 8 Bauwesenversicherung

8.1

Sofern in unserem Angebot gemäß Ziffer 2.2 b. dieser AGB, der Auftragsbestätigung gemäß Ziffer 2.2. a. dieser AGB oder in einem etwaigen schriftlichen Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Ziffern 8.2 und 8.3:

8.2

Der Kunde hat unverzüglich nach Vertragsschluss eine Bauwesenversicherung abzuschließen.

8.3

Wir beteiligen uns an den Kosten der Versicherung mit 0,2 % der Nettoabrechnungssumme. Der Betrag wird bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.

§ 9 Ausführungszeit

9.1

Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist

  1. durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden,
  2. durch einen Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordneten Aussperrung in unserem Betrieb oder in einem unmittelbar für uns arbeitenden Betrieb,
  3. durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände.

Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe unseres Angebotes gemäß Ziffer 2.2 b. dieser AGB gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.

9.2

Die Fristverlängerung gemäß Ziffer 9.1 dieser AGB wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

9.3

Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die uns bereits entstanden sind und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils dieser Leistung der enthalten sind.

9.4

Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt unser Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt.

9.5

Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Ziffern 9.3 und 9.4 dieser AGB; wenn wir die Unterbrechung nicht zu vertreten haben, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

§ 10 Abnahme

10.1

Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der Kunde binnen angemessener Frist durchzuführen.

10.2

Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

§ 11 Mängelansprüche

11.1

Sofern in unserem Angebot gemäß Ziffer 2.2 b. dieser AGB, der Auftragsbestätigung gemäß Ziffer 2.2. a. dieser AGB oder in einem etwaigen schriftlichen Vertrag für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist festgelegt ist, beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Ziffer 11.1 Satz 1 dieser AGB beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen ein Jahr.

11.2

Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Ziffer 11.1 dieser AGB 2 Jahre, wenn der Kunde sich dafür entschieden hat, uns die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

11.3

Die in Ziffer 11.1 und 11.2 dieser AGB bezeichnete Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (Ziffer 10.2 dieser AGB).

11.4

Die Rechte des Kunden bei Mängeln richten sich grundsätzlich nach § 634 BGB, der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen jedoch nur nach Maßgabe von § 12 dieser AGB.

§ 12 Haftung

12.1

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

12.2

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

12.3

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.4

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

12.5

Die Begrenzung nach Ziffer 12.4 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

12.6

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Zahlungen

13.1

Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Kunden nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

13.2

Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den mit dem Kunden ggf. ausdrücklich vereinbarten und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.

13.3

Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen und der Schlusszahlung richtet sich im Übrigen nach den nach den Vorschriften des BGB.

13.4

Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen.

13.5

Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

13.6

Der Kunde kommt, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn wir unsere vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten haben, es sei denn, der Kunde ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich.

13.7

Wir dürfen die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Kunden zuvor gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.

§ 14 Kündigung durch den Kunden

Die Kündigungsrechte des Kunden bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB.

§ 15 Kündigung durch uns

15.1

Wir können den Vertrag kündigen, wenn der Kunde eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. Die Kündigung ist in diesen Fällen erst zulässig, wenn wir dem Kunden ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt haben, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werden.

15.2

Im Falle einer wirksamen Kündigung durch uns nach Ziffer 15.1 sind die bisherigen Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem haben wir Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.

15.3

Etwaige weitere gesetzliche und/oder vertragliche Kündigungsrechte von uns bleiben von den Regelungen nach Ziffer 15.1 und 15.2 dieser AGB unberührt.

§ 16 Gerichtsstand

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird 97249 Eisingen als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.